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§ 49 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Klinische und anatomische Sektion → Zweiter Abschnitt – Anatomische Sektion

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 BestattG – Zulässigkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Die anatomische Sektion darf nur vorgenommen werden, wenn

  1. 1.
    sie zur Ausbildung des Nachwuchses in den Heil- und Heilhilfsberufen erforderlich ist,
  2. 2.
    die/der Verstorbene ihr schriftlich zugestimmt hat und
  3. 3.
    die Leichenschau nach § 15 stattgefunden hat und ein natürlicher Tod vorliegt oder wenn eine Freigabe des Leichnams durch die Staatsanwaltschaft vorliegt.

Sie darf nur unter ärztlicher Aufsicht oder Leitung vorgenommen werden.

(2) § 46 Abs. 4 und 5 und § 47 gelten für die anatomische Sektion entsprechend.