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§ 46 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Klinische und anatomische Sektion → Erster Abschnitt – Klinische Sektion

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 BestattG – Durchführung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Bei der klinischen Sektion dürfen die zur Untersuchung erforderlichen Organe und Gewebe entnommen werden. Soweit es im Hinblick auf den Zweck der klinischen Sektion nach § 43 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.

(2) Die/Der die klinische Sektion durchführende Ärztin/Arzt fertigt eine Niederschrift (Sektionsbericht) an. Diese enthält:

  1. 1.
    Identitätsangaben,
  2. 2.
    Angaben über das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 45 und
  3. 3.
    das Untersuchungsergebnis.

(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift wird der/dem behandelnden Ärztin/Arzt umgehend zugesandt und von ihr/ihm der Krankengeschichte beigefügt. Die Angehörigen können auf Wunsch einen Bericht in allgemein verständlicher Form erhalten.

(4) Ergeben sich bei der klinischen Sektion Anhaltspunkte dafür, dass die/der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so beendet die Ärztin/der Arzt die Sektion sofort und benachrichtigt unverzüglich die Polizei.

(5) Die/Der die klinische Sektion durchführende Ärztin/Arzt hat dafür zu sorgen, dass durch die ihr/ihm zugeführten Leichen übertragbare Krankheiten nicht weiterverbreitet werden.

(6) Klinische Sektionen sind nicht öffentlich.