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§ 38 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Leichenwesen → Vierter Abschnitt – Leichenbeförderung

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BestattG – Inhalt des Leichenpasses (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Der Leichenpass muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.
    Name und Vorname der/des Verstorbenen,
  2. 2.
    Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort,
  3. 3.
    Sterbedatum, Sterbeort und Todesursache,
  4. 4.
    Beförderungsmittel,
  5. 5.
    Absendeort, Beförderungsweg und Bestimmungsort.

(2) Bei Beförderungen in das Ausland muss der Leichenpass zusätzlich folgenden Vermerk tragen:

"Da diese Leichenbeförderung ordnungsgemäß genehmigt ist, werden alle Staaten, auf deren Hoheitsgebiet die Beförderung stattfinden soll, gebeten, den Transport frei und ungehindert passieren zu lassen."

Dieser Vermerk und der zum Verständnis der sonstigen Angaben vorgesehene Text sind in englischer und französischer Sprache zu wiederholen, die Todesursache soll ebenfalls in englischer und französischer Sprache oder im WHO-Zahlencodex für die internationale Klassifizierung der Krankheiten angegeben werden. Falls die Todesursache aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht nicht offen angegeben werden soll, ist eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der Todesursache in verschlossenem Umschlag beizufügen.