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§ 37 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Leichenwesen → Vierter Abschnitt – Leichenbeförderung

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 BestattG – Leichenpass, Beförderung von Leichen und Asche Verstorbener (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Leichen dürfen in Orte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpass befördert werden.

(2) Zur Beförderung in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland ist ein Leichenpass auszustellen, wenn das Land die Beförderung oder die Bestattung der Leiche von der Vorlage eines Leichenpasses abhängig macht.

(3) Der Leichenpass darf erst ausgestellt werden, wenn die für eine Erdbestattung nach § 29 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.

(4) Der Leichenpass ist von der Ortspolizeibehörde des Sterbeortes auszustellen.