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§ 18 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Leichenwesen → Erster Abschnitt – Leichenschau

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BestattG – Kosten der Leichenschau (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Die Kosten der vorläufigen Leichenschau nach § 13 Absatz 3 und das damit verbundene Ausstellen eines vorläufigen Totenscheines sowie die Kosten der Leichenschau und das damit verbundene Ausstellen der Todesbescheinigung fallen derjenigen Person/Personengruppe oder Einrichtung zur Last, die die Bestattungskosten zu tragen hat. Die Liquidation der vorläufigen Leichenschau und der Leichenschau richten sich nach den jeweiligen Regelungen in der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte.

(2) Die Kosten nach Absatz 1 können auch Entgelte enthalten, die einer/einem Angehörigen der Heil- und Heilhilfsberufe nach § 17 Absatz 1 für die Auskunft zustehen.