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§ 13 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Leichenwesen → Erster Abschnitt – Leichenschau

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BestattG – Pflicht zur Leichenschau (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Menschliche Leichen sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin/einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).

(2) Jede/Jeder niedergelassene Ärztin/Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen der Verpflichteten nach § 14 vorzunehmen. Gleiches gilt für Ärztinnen/Ärzte von Krankenhäusern und sonstigen Anstalten für Sterbefälle in der Anstalt. Die Leichenschau kann verweigert werden, wenn durch die Durchführung der Leichenschau die/der Ärztin/Arzt sich selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(3) Im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen/ Notärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst sind grundsätzlich nicht zur Leichenschau verpflichtet. Sie haben jedoch den Tod festzustellen und einen vorläufigen Totenschein auszustellen. Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod hat die Notärztin/der Notarzt sowie die Ärztin/der Arzt im ärztlichen Bereitschaftsdienst unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Diese Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei kann von den Notärztinnen/Notärzten auch durch eine Meldung an die Rettungsleitstelle erfüllt werden, sofern von dort eine unverzügliche Weitermeldung erfolgt und die Erreichbarkeit der Notärztin/des Notarztes für Nachfragen gewährleistet ist. Auf § 22 Absatz 1 wird verwiesen.