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§ 10 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Friedhofswesen → Zweiter Abschnitt – Bestattungseinrichtungen

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BestattG – Leichenhallen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Die Gemeinden müssen Leichenhallen errichten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht. In einer Leichenhalle innerhalb der Gemeinde ist ein Raum vorzuhalten, der für eine erforderliche Leichenschau bzw. für die nach § 30 Absatz 3 Nr. 2 vorgesehene zweite Untersuchung einer Leiche verwendet werden kann. Dieser Raum kann zur Aufbewahrung von Leichen verwendet werden. Absatz 2 Satz 3 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Die Räume zur Aufbewahrung von Leichen sind mit einer Kühleinrichtung zu versehen. Sie müssen leicht zu reinigen sein, eine Belüftungsmöglichkeit aufweisen sowie gegen das Betreten durch Unbefugte geschützt sein. Die Räume dürfen nicht anderen Zwecken dienen. Die hygienischen Standards zum Betrieb von Leichenhallen sind einzuhalten.

(3) Als Leichenhalle gelten neben den öffentlichen Leichenhallen der Gemeinden auch Leichenaufbewahrungsräume der Anatomie und Pathologie, des Instituts für Rechtsmedizin, der Krankenhäuser, der Pflegeheime, der Hospize, der Feuerbestattungsanlagen und der Bestattungsunternehmen.