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§ 5 BekanntVO
Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung - BekanntVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung - BekanntVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BekanntVO
Gliederungs-Nr.: 114-0-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 BekanntVO – Aushang

(1) Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können durch Aushang örtlich bekannt machen oder verkünden. Der Aushang erfolgt durch Anschlag an den Bekanntmachungstafeln. Für je angefangene 3.000 Einwohnerinnen und Einwohner muss eine Tafel aufgestellt sein.

(2) Ämter können in ihren Angelegenheiten durch Aushang örtlich bekannt machen oder verkünden, sofern alle amtsangehörigen Gemeinden diese Bekanntmachungs- und Verkündungsform auch vorsehen. Der Aushang erfolgt durch Anschlag an den Bekanntmachungstafeln der amtsangehörigen Gemeinden und an der Bekanntmachungstafel des Amtes.

(3) Die Bekanntmachungstafeln müssen jederzeit allgemein zugänglich sein. Die Dauer des Aushangs beträgt eine Woche (Aushangfrist). Hierbei werden der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet. Für jede Bekanntmachungstafel sind der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme in den Akten zu vermerken.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. Oktober 2025 durch § 8 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 573)