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§ 37 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Schadenstatbestände → Zweiter Titel – Schaden an Körper oder Gesundheit

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 BEG – Berechnung der Kapitalentschädigung

(1) 1Der Berechnung der Kapitalentschädigung ist der Betrag der nach §§ 31 bis 34 errechneten Rente zu Grunde zu legen, der auf den Monat November 1953 entfällt. 2§ 141e bleibt unberührt.

(2) Besteht für den Monat November 1953 kein Anspruch auf Rente, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung der Kapitalentschädigung der Betrag zu Grunde zu legen ist, der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren.

(3) Für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 beträgt der nach Absatz 1 und 2 zu Grunde zu legende Monatsbetrag zwei Zehnteile des in Deutscher Mark berechneten Monatsbetrages.

(4) § 32 Abs. 2 findet keine Anwendung.

Zu § 37: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).