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§ 226 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Vierter Titel – Entschädigungsgerichte

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 226 BEG – Auslagen durch Erfüllung einer Auflage bei Untätigkeitsklagen

Ist die Klage erhoben worden, weil die Entschädigungsbehörde ohne ausreichenden Grund binnen Jahresfrist keine Entscheidung über den Anspruch getroffen hat, so sind Auslagen, die dem Kläger durch Erfüllung einer Auflage des Entschädigungsgerichtes notwendig erwachsen sind, dem beklagten Land ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen.