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§ 215 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Vierter Titel – Entschädigungsgerichte

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 215 BEG – Feststellungsklage gegen den Arbeitnehmer

(1) Ist durch Bescheid der Entschädigungsbehörde die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes festgestellt worden, so kann der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen den Antragsteller vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage auf Feststellung erheben, dass keine Verpflichtung zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes besteht.

(2) § 210 Abs. 3 findet Anwendung.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Land gerichtlich den Streit zu verkünden.