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§ 200 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Dritter Titel – Entschädigungsbehörden

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 200 BEG – Widerruf des Bescheides bei Verwirkungsgrund

(1) Die Entschädigungsbehörde hat einen zu Gunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid zu widerrufen, wenn sich nach Erlass des Bescheides herausstellt, dass ein Verwirkungsgrund nach § 6 Abs. 3, § 145 Abs. 2 vorliegt.

(2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.

Zu § 200: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).