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§ 133 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

III. – Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen → 1. – Schaden an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 133 BEG – Höchstbetrag der Entschädigung

(1) 1Die Entschädigung nach §§ 127 bis 130 darf für den einzelnen Versicherungsnehmer oder die Bezugsberechtigten insgesamt 25.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. 2Dies gilt auch dann, wenn ein Versicherungsnehmer oder ein Bezugsberechtigter an mehreren Versicherungen geschädigt worden ist.

(2) *Der Kapitalwert der Rente ist unter entsprechender Anwendung des Bewertungsgesetzes zu errechnen.

*

§ 133 Abs. 2: BewG v. 16.10.1934 I 1035