§ 132 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
III. – Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen → 1. – Schaden an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung
§ 132 BEG – Keine Entschädigung für Schäden aus anderen Versicherungsverhältnissen
Für Schäden an anderen als den in §§ 127 bis 129 behandelten Versicherungen wird keine Entschädigung nach diesem Gesetz geleistet.