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§ 124 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

II. – Schaden im beruflichen Fortkommen → 7. – Höchstbetrag der Kapitalentschädigung

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 124 BEG – Minderung des Höchstbetrages bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen

Soweit nach §§ 99 bis 109, 111 ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener Anspruch auf Entschädigung hat, mindert sich der Höchstbetrag des § 123 in dem Verhältnis, in dem nach versorgungsrechtlichen Vorschriften die Hinterbliebenenbezüge zu dem Ruhegehalt oder Ruhelohn des verstorbenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes stehen.