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§ 6 BefBezBG
Landesgesetz über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: BefBezBG,RP
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 6 BefBezBG – Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 12 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.