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§ 22 BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Hinterbliebenenversorgung

Titel: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: BeamtVG,SH
Gliederungs-Nr.: 2032-15
Normtyp: Gesetz

§ 22 BeamtVG – Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen sowie für nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehemänner (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2012 durch Artikel 20 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). Zur weiteren Anwendung s. Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten oder dem geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, die oder der im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwen- oder Witwergeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie oder er im Zeitpunkt des Todes der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten gegen diese oder diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

  1. 1.

    solange die geschiedene Ehefrau oder der geschiedene Ehemann erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder

  2. 2.

    wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwen- oder Witwergeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwen- oder Witwergeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten sowie für den früheren Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, deren oder dessen Ehe mit diesem oder dieser aufgehoben oder für nichtig erklärt war.