Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Abschnitt III – Hinterbliebenenversorgung
§ 21 BeamtVG – Witwen- oder Witwerabfindung (1)
Außer Kraft am 1. März 2012 durch Artikel 20 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). Zur weiteren Anwendung s. Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).
(1) Eine Witwe oder ein Witwer mit Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwen- oder Witwerabfindung.
(2) Die Witwen- oder Witwerabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe oder der Witwer wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwen- oder Witwergeldes oder des Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
(3) Lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwen- oder Witwerabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwen- oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.