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§ 18 BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Hinterbliebenenversorgung

Titel: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: BeamtVG,SH
Gliederungs-Nr.: 2032-15
Normtyp: Gesetz

§ 18 BeamtVG – Sterbegeld (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2012 durch Artikel 20 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). Zur weiteren Anwendung s. Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).

(1) Beim Tode einer Beamtin oder eines Beamten mit Dienstbezügen oder im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann und die Abkömmlinge der Beamtin oder des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der oder des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode einer Ruhestandsbeamtin, eines Ruhestandsbeamten, einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die oder der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.

(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren

  1. 1.

    Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Beamtin oder des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die oder der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,

  2. 2.

    sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen; höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.

(3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten oder ein Witwer oder ein früherer Ehemann einer Beamtin, der oder dem im Zeitpunkt des Todes Witwen- oder Witwergeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwen- oder Witwergeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.

(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.