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§ 15 BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

Titel: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: BeamtVG,SH
Gliederungs-Nr.: 2032-15
Normtyp: Gesetz

§ 15 BeamtVG – Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2012 durch Artikel 20 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). Zur weiteren Anwendung s. Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit, die oder der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden.

(2) Das Gleiche gilt für eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe, die oder der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Nr. 3 Beamtenstatusgesetz).