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§ 17 BDSG
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Bundesrecht

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen → Kapitel 5 – Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union

Titel: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BDSG
Gliederungs-Nr.: 204-4
Normtyp: Gesetz

§ 17 BDSG – Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle

(1) 1Gemeinsamer Vertreter im Europäischen Datenschutzausschuss und zentrale Anlaufstelle ist die oder der Bundesbeauftragte (gemeinsamer Vertreter). 2Als Stellvertreterin oder Stellvertreter des gemeinsamen Vertreters wählt der Bundesrat eine Leiterin oder einen Leiter der Aufsichtsbehörde eines Landes (Stellvertreter). 3Die Wahl erfolgt für fünf Jahre. 4Mit dem Ausscheiden aus dem Amt als Leiterin oder Leiter der Aufsichtsbehörde eines Landes endet zugleich die Funktion als Stellvertreter. 5Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der gemeinsame Vertreter überträgt in Angelegenheiten, die die Wahrnehmung einer Aufgabe betreffen, für welche die Länder allein das Recht zur Gesetzgebung haben, oder welche die Einrichtung oder das Verfahren von Landesbehörden betreffen, dem Stellvertreter auf dessen Verlangen die Verhandlungsführung und das Stimmrecht im Europäischen Datenschutzausschuss.