§ 28 BbgVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 6 – Schlussvorschriften
§ 28 BbgVerfSchG – Erlass von Verwaltungsvorschriften
Der Minister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Über solche, die nachrichtendienstliche Mittel nach § 6 Abs. 3 betreffen, ist die Parlamentarische Kontrollkommission vorab zu unterrichten.