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§ 89 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 5 – Wahlen

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 BbgRiG – Wahlrecht, Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag einem Gericht angehören. § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bleibt unberührt. Die Wahlberechtigung erlischt bei einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde, sobald bei dieser eine Wahlberechtigung nach personalvertretungsrechtlichen Vorschriften besteht.

(2) Wählbar sind alle Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die am Wahltag einem Gericht im Anwendungsbereich dieses Gesetzes angehören.

(3) Nicht wählbar sind

  1. 1.

    zum Richterrat die Vorstände der Gerichte, an denen der Richterrat gebildet wird, ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter, Aufsicht führende Richterinnen und Richter und an eine Verwaltungsbehörde abgeordnete Richterinnen und Richter,

  2. 2.

    zum Präsidialrat die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter.