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§ 83 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 4 – Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 BbgRiG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung

(1) Beantragt eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit oder eine Richterin oder ein Richter auf Zeit schriftlich, sie oder ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt sie oder er der Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass die oder der Dienstvorgesetzte aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, sie oder er halte die Richterin oder den Richter für dauernd unfähig, die Amtspflichten zu erfüllen.

(2) Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.