Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 61 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Richtervertretungen, Kontrollgremium IT und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 3 – Präsidialräte

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 BbgRiG – Stellungnahme des Präsidialrats

(1) Eine Entscheidung über Maßnahmen nach § 60 Absatz 1 kann erst getroffen werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist.

(2) In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 beantragt die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen oberen Landesgerichts die Stellungnahme des Präsidialrats zu ihrem oder seinem Personalvorschlag. Die Frist zur Stellungnahme beträgt drei Wochen. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt der Personalvorschlag als gebilligt. Weicht die oberste Dienstbehörde mit ihrem Personalvorschlag von dem Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten ab, so beteiligt sie den Präsidialrat erneut; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei einer Beteiligung nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 22a die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts statt eines Personalvorschlags einen vorbereitenden Bericht vorlegt. Der Präsidialrat nimmt zu der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für das angestrebte Amt Stellung. Er kann sich dabei auch zum Grad der Eignung äußern.

(4) In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 7 beantragt die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme des Präsidialrats. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Mit dem Antrag sind im Fall des § 60 Absatz 1 Nummer 1 die Bewerbungsunterlagen, im Fall des § 60 Absatz 1 Nummer 2 die Personalakten sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen. Im Fall des § 60 Absatz 1 Nummer 6 sind dem Antrag die medizinischen Stellungnahmen beizufügen.

(6) Der Vorstand des Gerichts oder die Dienstbehörde kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Präsidialrat ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.