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§ 39 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Richtervertretungen, Kontrollgremium IT und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 2 – Richterräte

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 BbgRiG – Zuständigkeit der Richterräte

(1) Es ist zu beteiligen

  1. 1.

    der Richterrat in Angelegenheiten, welche die Richterinnen und Richter des Gerichts betreffen, für das der Richterrat gebildet ist,

  2. 2.

    der Gesamtrichterrat in Angelegenheiten, die über den Aufgabenbereich eines Richterrats hinausgehen und die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen werden,

  3. 3.

    der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat in Angelegenheiten, die mehrere Gerichtszweige oder mehrere Gerichte und mindestens eine Staatsanwaltschaft betreffen und die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen werden.

(2) Betrifft eine Maßnahme ein Gericht und eine oder mehrere Staatsanwaltschaften, so gelten die §§ 40 und 55 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die betroffenen Vertretungen gemeinsam entscheiden.