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§ 35 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Richtervertretungen, Kontrollgremium IT und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 2 – Richterräte

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 BbgRiG – Wahl und Bestimmung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Richterrats werden von den Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichts aus ihrer Mitte gewählt.

(2) Die Mitglieder des Gesamtrichterrats werden von den Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichtszweigs aus ihrer Mitte gewählt.

(3) Von den richterlichen Mitgliedern des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats werden fünf Mitglieder vom Gesamtrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit, jeweils ein Mitglied von den Gesamtrichterräten der Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sowie ein Mitglied vom Richterrat bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg aus dem Kreis ihrer Mitglieder bestimmt. Für die staatsanwaltlichen Mitglieder gilt § 92 Absatz 5.