§ 23 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 2 – Richterwahlausschuss
§ 23 BbgRiG – Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe und Richterinnen und Richtern kraft Auftrags
(1) Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter kraft Auftrags legt das zuständige Mitglied der Landesregierung die Personalunterlagen der Richterin oder des Richters dem Richterwahlausschuss zur Entscheidung vor, ob auch dieser der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt.
(2) Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nach Absatz 1 ab, so kann die Richterin oder der Richter entlassen werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 des Deutschen Richtergesetzes).