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§ 78 BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 7 – Organisation und Zuständigkeit der Polizei, Polizeibeiräte → Abschnitt 2 – Zuständigkeit der Polizei

Titel: Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgPolG
Gliederungs-Nr.: 220-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 BbgPolG – Zuständigkeit des Polizeipräsidiums, des Zentraldienstes der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle und der Polizeivollzugsbediensteten

(1) Das Polizeipräsidium hat die Aufgaben zu erfüllen, die der Polizei durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Es ist insbesondere zuständig für die Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz und für die Erforschung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

(2) Das Polizeipräsidium und der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle sind zuständig für die Überwachung des Straßenverkehrs. Das Polizeipräsidium ist zudem zuständig für die Überwachung des Verkehrs auf schiffbaren Wasserstraßen.

(3) Alle Polizeivollzugsbediensteten dürfen Amtshandlungen im ganzen Land Brandenburg vornehmen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener erforderlich ist.