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Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz - BbgNiRSchG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz - BbgNiRSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNiRSchG
Gliederungs-Nr.: 5070-6
Normtyp: Gesetz

Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit
(Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz - BbgNiRSchG)

Vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 346)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Zweck des Gesetzes1
Rauchverbot2
Begriffsbestimmungen3
Ausnahmen4
(weggefallen)5
Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots6
Ordnungswidrigkeiten 7
Grundrechtseinschränkung8
Inkrafttreten9