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§ 30 BbgNatSchAG
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Behördlicher und ehrenamtlicher Naturschutz, Zuständigkeiten → Unterabschnitt 1 – Behörden und Naturschutzfonds

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-3
Normtyp: Gesetz

§ 30 BbgNatSchAG – Naturschutzbehörden, Aufgaben, Befugnisse, Zuständigkeiten (zu § 3 Absatz 1 BNatSchG)

(1) Naturschutzbehörden im Sinne dieses Gesetzes und § 3 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde, das Landesamt für Umwelt als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege und die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden. Die Naturschutzbehörden sind Sonderordnungsbehörden.

(2) Den Naturschutzbehörden obliegt auch die Durchführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften. Sie haben darüber zu wachen, dass die Rechtsvorschriften dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften eingehalten werden und können nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege obliegt darüber hinaus die Unterstützung der obersten Naturschutzbehörde, insbesondere bei ihren Aufgaben nach den Abschnitten 2 und 4 sowie die fachliche Beratung und Unterstützung der unteren Naturschutzbehörden. Die Naturschutzbehörden können nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft im Sinne des § 65 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durchführen oder anordnen.

(3) Soweit die Gemeinden auf der Grundlage dieses Gesetzes Satzungen erlassen, obliegt ihnen die Durchführung der Satzungen. Absatz 2 Satz 2 und § 25 Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes sowie § 65 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend. Soweit die Gemeinden nach Satz 1 zuständig sind, sind sie auch die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(4) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Durchführung dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften sowie für die in die Zuständigkeit des Landes fallenden Handlungen und Maßnahmen, die sich aus internationalen Verträgen auf dem Gebiet des Naturschutzes ergeben, zu regeln, soweit in diesem Gesetz nicht bereits etwas anderes bestimmt ist. Die Rechtsverordnung kann auch eine Bestimmung zur Deckung der Kosten im Sinne des Artikels 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg treffen, soweit sie erforderlich ist.

(5) Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes, die in die Rechte der Gemeinden eingreifen, ergehen im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung.