Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 BbgNatSchAG
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Eigentumsbindung, Befreiungen

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-3
Normtyp: Gesetz

§ 28 BbgNatSchAG – Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen (zu § 68 BNatSchG)

(1) Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Sinne des § 68 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes richtet sich gegen das Land oder gegen die für die Maßnahme verantwortliche Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass Eigentümern und Eigentümerinnen oder Nutzungsberechtigten, denen durch dieses Gesetz oder das Bundesnaturschutzgesetz oder Maßnahmen aufgrund dieser Gesetze die bestehende land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung einer Fläche wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 68 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewähren ist, auf Antrag ein angemessener Geldausgleich nach Maßgabe des Haushalts gezahlt werden kann.