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§ 26 BbgNatSchAG
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Eigentumsbindung, Befreiungen

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 BbgNatSchAG – Vorkaufsrecht

(1) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu, die ganz oder teilweise in Nationalparks, Naturschutzgebieten oder Gebieten liegen, die als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt sind. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, die als künftiges Naturschutzgebiet einer Veränderungssperre nach § 9 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin das Grundstück an den Ehepartner oder die Ehepartnerin, eingetragenen Lebenspartner oder eingetragene Lebenspartnerin oder einen Verwandten oder eine Verwandte ersten Grades veräußert. Das Vorkaufsrecht steht dem Land nicht zu bei einem Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder von Erbbaurechten.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Grundstück für den Naturschutz, die Landschaftspflege oder die naturnahe Erholung verwendet werden soll. Die vorgesehene Verwendung ist bei der Ausübung des Vorkaufsrechts anzugeben.

(3) Wird die Ausübung des Vorkaufsrechtes auf Teilflächen beschränkt, kann der Eigentümer oder die Eigentümerin verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn die Restfläche wirtschaftlich nicht mehr in zumutbarer Weise verwertbar ist.

(4) Das Vorkaufsrecht wird durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege geltend gemacht, der gegenüber auch die Mitteilung gemäß § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuches abzugeben ist. Das Vorkaufsrecht des Landes geht rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Range vor und tritt hinter Vorkaufsrechten aufgrund öffentlichen Bundesrechts zurück; es bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes findet keine Anwendung. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann bereits vor dem Verkauf eines Grundstücks oder eines Teils davon erklären, dass sie das Vorkaufsrecht nicht ausüben wird; eine solche Erklärung gilt nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Zugang.

(5) Das Vorkaufsrecht kann vom Land auf Antrag zugunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden. Dazu muss die Zahlung des Kaufpreises sichergestellt sein; insbesondere kann das Land vom Begünstigten die Leistung einer Sicherheit verlangen. Die Naturschutzziele sind durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Landes Brandenburg im Grundbuch dauerhaft zu sichern; der Begünstigte ist verpflichtet, deren Eintragung zuzustimmen. Liegen mehrere Anträge vor, so haben Anträge von Gemeinden Vorrang. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechtes kommt der Kauf zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten zustande.

(6) Das Vorkaufsrecht kann vom Land auch zugunsten von Vereinen oder Stiftungen, die sich nach ihrer Satzung überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege im Land oder Teilen des Landes Brandenburg widmen und aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bieten, ausgeübt werden, wenn der Begünstigte dem schriftlich zugestimmt hat. Der Eigentumserwerb muss im Zusammenhang mit einem Naturschutzprojekt des Vereins oder der Stiftung stehen. Absatz 5 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.