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§ 24 BbgNatSchAG
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Erholung in Natur und Landschaft

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-3
Normtyp: Gesetz

§ 24 BbgNatSchAG – Satzungsermächtigung zur Umsetzung von Erholungskonzepten, Durchgänge

(1) Zum Zwecke der Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft können die Gemeinden ein Freiraum- und Erholungskonzept als Satzung beschließen (Erholungssatzung). In der Satzung können zu dem genannten Zweck festgesetzt werden:

  1. 1.

    Flächen zur Errichtung und Nutzung von öffentlichen oder privaten Erholungs- und Grünanlagen, Fuß-, Wander-, Rad- und Reitwegen sowie landschaftsgebundenen Sportanlagen,

  2. 2.

    Betretungsrechte auf Flächen, die nicht dem allgemeinen Betretungsrecht nach § 22 unterliegen,

  3. 3.

    Badestellen, Liegewiesen, Rastplätze,

  4. 4.

    Benutzungsbeschränkungen hinsichtlich der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange,

  5. 5.

    Kennzeichnungen von Wanderwegen, Radwanderwegen, Reitwegen durch Anbringung von Markierungen und Wegweisern.

Bei der Aufstellung der Erholungssatzung sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen.

(2) Die Erholungssatzung wird als einfacher Grünordnungsplan aufgestellt. § 5 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

Abweichend von § 5 Absatz 3 kann das Verfahren auch nach den Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren in § 13 Absatz 2 des Baugesetzbuches durchgeführt werden.

(3) In der Erholungssatzung kann vorgesehen werden, dass den Gemeinden zur Sicherung und Umsetzung von Zielen und Zwecken der Satzung ein Vorkaufsrecht an bestimmten Grundstücken zusteht.

(4) Der Grundstückseigentümer, die Grundstückseigentümerin oder sonstige Berechtigte müssen auf einem Grundstück, das nach § 22 nicht frei betreten werden kann, für die Allgemeinheit einen Durchgang offen halten, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Wald oder Gewässer, in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind, und wenn sie dadurch in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 23 Absatz 2 nicht übermäßig in ihren Rechten beeinträchtigt werden.