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§ 21 BbgNatSchAG
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 BbgNatSchAG – Tiergehege (zu § 43 BNatSchG)

Die Anzeigepflicht des § 43 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt nicht für

  1. 1.

    Gehege, die unter staatlicher Aufsicht stehen, insbesondere in denen Tiere wild lebender Arten zu Zwecken der Wiederansiedlung im Rahmen eines Artenschutzprogramms der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege gehalten werden,

  2. 2.

    Gehege, die nur für kurze Zeit aufgestellt werden, insbesondere Volieren zur Auswilderung von nicht gebietsfremdem, heimischem Federwild,

  3. 3.

    Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht,

  4. 4.

    Gehege zur Haltung von heimischem Schalenwild nach § 2 des Bundesjagdgesetzes und

  5. 5.

    sonstige Gehege, wenn eine Größe von insgesamt 1.000 m2 nicht überschritten wird.

Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Gehege von der Anzeigepflicht nach § 43 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes unter den Voraussetzungen des § 43 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes auszunehmen.