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§ 14 BbgNatSchAG
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Schutzausweisungen → Unterabschnitt 2 – Netz "Natura 2000"

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-3
Normtyp: Gesetz

§ 14 BbgNatSchAG – Gebietsbekanntmachung, Erhaltungsziele, Berichte (zu § 32 Absatz 1 und 4 BNatSchG)

(1) Für die Auswahl und Benennung der Gebiete im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die Herstellung des Benehmens nach § 32 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Landesregierung zuständig.

(2) Die nach § 32 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes benannten Schutzgebiete sowie Änderungen der Gebietsbenennungen werden im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.

(3) Soweit nach § 32 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Unterschutzstellung nach § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes unterbleiben kann, wird das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die hierfür festzulegenden gebietsspezifischen Erhaltungsziele sowie die Gebietsabgrenzung festzusetzen.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde erstellt die Berichte gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG auf der Grundlage periodischer Erhebungen der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege über den Erhaltungszustand der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG).