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§ 13 BbgNatSchAG
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Schutzausweisungen → Unterabschnitt 1 – Schutzgebiete

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 BbgNatSchAG – Bezeichnung, Registrierung (zu § 22 Absatz 4 BNatSchG)

(1) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Nationales Naturmonument", "Nationalpark", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturdenkmal", "geschützter Landschaftsbestandteil", "Naturpark" und "Biosphärenreservat" dürfen nur für die nach diesem Abschnitt und den §§ 23 bis 29 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Die nach § 18 dieses Gesetzes und § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes gesetzlich geschützten Biotope und die Natura 2000-Gebiete im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes können gekennzeichnet werden.

(2) Die für die Unterschutzstellung zuständigen Stellen führen Verzeichnisse der von ihnen geschützten Gebiete und Gegenstände.

(3) Die Kennzeichnung der nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände ist zu dulden.