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§ 6 BbgMFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: BbgMFG
Referenz: 70-1

§ 6 BbgMFG – Art der Förderungsmaßnahmen

Der für Wirtschaft zuständige Minister kann Richtlinien für Förderungsprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung der mittelständischen Wirtschaft zu fördern, im Einvernehmen mit dem zuständigen Minister erlassen.

Insbesondere können Maßnahmen zur Förderung

  1. 1.
    von Unternehmensgründungen,
  2. 2.
    der Verbesserung der Kapitalversorgung,
  3. 3.
    von Unternehmensberatungen,
  4. 4.
    von beruflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,
  5. 5.
    von wirtschaftsnaher Forschung und Entwicklung,
  6. 6.
    der rechtzeitigen Anpassung an wirtschaftliche und technologische Veränderungen,
  7. 7.
    der Anpassung an die gestiegenen Anforderungen im Umweltschutz,
  8. 8.
    des Zugangs zu in- und ausländischen Märkten,
  9. 9.
    der Zusammenarbeit der kleinen und mittleren Unternehmen,
  10. 10.
    von Informationsgewinnung, -aufbereitung und -vermittlung,
  11. 11.
    der Mittelstandsforschung,

getroffen werden.