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§ 5 BbgMFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: BbgMFG
Referenz: 70-1

§ 5 BbgMFG – Beteiligung an öffentlichen Aufträgen

(1) Öffentliche Auftraggeber sollen wirtschaftliche Leistungen, die von privaten Unternehmen zweckmäßig, ordnungsgemäß und kostengünstig ausgeführt werden können, soweit wie möglich an solche vergeben.

(2) Am Verfahren zur Vergabe und Weitervergabe öffentlicher Aufträge sind unter Beachtung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) bzw. Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen- (VOL) kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen.

(3) Bei öffentlichen Aufträgen sind Leistungen, soweit es die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zulassen, schon bei der Ausschreibung und bei der freihändigen Vergabe nach Menge oder Art so in Teillose zu zerlegen, dass sich kleine und mittlere Unternehmen an der Angebotsabgabe beteiligen können. Durch die Streuung von Aufträgen sind kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der bestehenden Vergabevorschriften in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

(4) Angebote von Arbeitsgemeinschaften von Unternehmen sind unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Unternehmen zuzulassen.

(5) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten, bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsmäßigen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist. Nachunternehmer sind davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Der Auftragnehmer ist vertraglich zu verpflichten, dem Nachunternehmer keine ungünstigeren Vertragsbedingungen aufzuerlegen, als zwischen ihm und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.

(6) Bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B), bei der Weitervergabe von Lieferleistungen die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL Teil B) zum Vertragsbestandteil zu machen.

(7) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass die Grundsätze der Absätze 1 bis 5 beachtet werden.