Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Referenz: 5532-9
Abschnitt: Abschnitt 2 – Ausbildung und Prüfungen
 

§ 9 BbgLeBiG – Zweite Staatsprüfung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2013 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45).

(1) Die Zweite Staatsprüfung schließt den Vorbereitungsdienst ab. Sie wird von dem Landesinstitut für Lehrerbildung durchgeführt.

(2) Die Zweite Staatsprüfung besteht aus Unterrichtsproben sowie schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen.

(3) Die Abnahme der Unterrichtsproben, die Durchführung der mündlichen Prüfung sowie die Bewertung der jeweils erbrachten Leistungen obliegen den Prüfungsausschüssen. Den vom Landesinstitut für Lehrerbildung gebildeten Prüfungsausschüssen gehören Personen an, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Soweit diese Personen nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen, können langjährig in der Lehrerausbildung erfahrene Lehrkräfte berufen werden.

(4) Mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erwirbt die Lehramtskandidatin oder der Lehramtskandidat die Befähigung für ein Lehramt gemäß § 2.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung das Nähere zur Durchführung der Zweiten Staatsprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die Voraussetzungen zur Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung und die Wiederholungsprüfung,
  2. 2.
    das Verfahren und die Bestandteile der Zweiten Staatsprüfung sowie die Zahl und die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
  3. 3.
    die Prüfungsanforderungen und den Nachweis der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,
  4. 4.
    die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Ermittlung der Noten und die Feststellung des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung,
  5. 5.
    die Folgen der Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und des Versäumens von Prüfungsterminen, des Rücktritts sowie des prüfungswidrigen Verhaltens,
  6. 6.
    die Zeugnisse und Bescheinigungen sowie
  7. 7.
    die Berufung der Prüferinnen und Prüfer des Landesinstituts für Lehrerbildung.