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§ 7 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Referenz: 5532-9
Abschnitt: Abschnitt 2 – Ausbildung und Prüfungen
 

§ 7 BbgLeBiG – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2013 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45).

(1) Der Vorbereitungsdienst wird an Ausbildungsschulen und in den Studienseminaren des Landesinstituts für Lehrerbildung durchgeführt. Er dauert 24 Monate. Schulpraktische Studien, die während des Lehramtsstudiums absolviert wurden, werden bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, sofern sie inhaltlich den Anforderungen und Zielen des Vorbereitungsdienstes entsprechen.

(2) Die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten werden auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Lehramtsanwärterin oder zum Lehramtsanwärter für das Lehramt gemäß § 2 Nr. 1 oder 4 oder zur Studienreferendarin oder zum Studienreferendar für das Lehramt gemäß § 2 Nr. 2 oder 3 ernannt. Liegen die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht vor, wird der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses absolviert. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst.

(3) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die Fortsetzung, Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung für die Tätigkeit als Lehrkraft. Schwerpunkte der Ausbildung sind die Befähigung zur eigenverantwortlichen und wissenschaftlich begründeten Planung und Durchführung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie deren Analyse.

(4) Die Ausbildung im Studienseminar wird in Seminaren und anderen Veranstaltungsformen durchgeführt. Seminare können in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodulen auf der Grundlage der Seminarrahmenpläne organisiert werden. Die Ausbildung an der Ausbildungsschule gemäß § 8 Abs. 2 besteht aus Ausbildungsunterricht und anderen, die Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens betreffenden Tätigkeiten der Lehrkräfte. Der Ausbildungsunterricht besteht aus Hospitationen, Unterricht unter Anleitung, selbstständigem Unterricht und soll zwölf Wochenstunden umfassen. Insbesondere in ihrer Unterrichtstätigkeit werden die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten durch die Studienseminare und die Ausbildungsschulen beraten und unterstützt. Der im Rahmen des Vorbereitungsdienstes erteilte selbstständige Unterricht wird auf den Stellenbedarf der Ausbildungsschulen nicht angerechnet. Die Ausbildung erfolgt an Schulen, auf die sich die angestrebte Lehramtsbefähigung bezieht. Ausbildungsschulen für das Lehramt für Sonderpädagogik können neben Förderschulen auch Schulen anderer Schulformen, an denen gemeinsamer Unterricht gemäß § 29 des Brandenburgischen Schulgesetzes stattfindet, sein.

(5) Auf Antrag der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten kann ein zeitlich begrenzter Teil der Ausbildung in einer Lehrerausbildungseinrichtung außerhalb des Landes Brandenburg absolviert und auf die Ausbildung angerechnet werden.

(6) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung das Nähere zum Vorbereitungsdienst durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die Zuordnung der Fächer, Lernbereiche und Fachrichtungen einer Ersten Staatsprüfung zu Unterrichtsfächern, in denen Ausbildungsunterricht erteilt werden kann,
  2. 2.
    Einzelheiten zu den Ausbildungszielen, Inhalten und der Gestaltung des Vorbereitungsdienstes,
  3. 3.
    weitere Voraussetzungen zur Verkürzung, Verlängerung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes,
  4. 4.
    die Anrechnung von geeigneten Unterrichtstätigkeiten und
  5. 5.
    die Bewertung der Leistungen durch die Seminare sowie die Beurteilung durch die Ausbildungsschulen.