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§ 20 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Referenz: 5532-9
Abschnitt: Abschnitt 5 – Datenschutz, Übergangs- und Schlussbestimmungen
 

§ 20 BbgLeBiG – Schutz personenbezogener Daten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2013 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45).

Das für Schule zuständige Ministerium und das Landesinstitut für Lehrerbildung dürfen personenbezogene Daten von Studierenden und von Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten nur insoweit verarbeiten, als dies

  1. 1.
    für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung, ihre Durchführung und ihren Abschluss,
  2. 2.
    für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und seine Durchführung sowie
  3. 3.
    für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung, ihre Durchführung und ihren Abschluss

erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Prüfungen gemäß den §§ 14 und 15 sowie die Anerkennungen und Feststellungen gemäß den §§ 18 und 19. Für die Untersuchungen gemäß § 1 Abs. 4 dürfen personenbezogene Daten ohne Einwilligung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten erhoben werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchführung der Untersuchungen durch das für Schule zuständige Ministerium festgestellt wurde. Wissenschaftliche Untersuchungen im Bereich des Landesinstituts für Lehrerbildung, die nicht Grundlage für die Evaluation gemäß § 1 Abs. 4 sind, bedürfen der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums und der Einwilligung der betroffenen Person. Im Übrigen gilt das Brandenburgische Datenschutzgesetz.