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§ 8 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Lehramtsstudium und Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Gliederungs-Nr.: 5532-9
Normtyp: Gesetz

§ 8 BbgLeBiG – Staatsprüfung

(1) Die Staatsprüfung schließt den Vorbereitungsdienst ab. Mit ihr wird festgestellt, ob die Lehramtskandidatin oder der Lehramtskandidat das Ausbildungsziel erreicht hat. Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erwirbt die Lehramtskandidatin oder der Lehramtskandidat die Befähigung für ein Lehramt gemäß § 2 Absatz 1. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Lehrkräfte, die berufsbegleitend am Vorbereitungsdienst teilnehmen, entsprechend.

(2) Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten gemäß § 5 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Absatz 7 und § 7 Absatz 1 können eine vorzeitige Zulassung zur Staatsprüfung beantragen, um den Vorbereitungsdienst frühestens nach zwölf Monaten zu beenden. Wird die Staatsprüfung bestanden, endet der Vorbereitungsdienst oder der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst in diesen Fällen mit Ablauf des Monats, in dem die Staatsprüfung bestanden wird.

(3) Lehrkräfte können ohne Nachweis eines Vorbereitungsdienstes zu einer besonderen Staatsprüfung mit dem Ziel des Erwerbs der Befähigung für ein Lehramt gemäß § 2 Absatz 1 zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.

    zur Deckung des Lehrkräftebedarfs im Land Brandenburg in den Schuldienst eingestellt wurden,

  2. 2.

    über ein abgeschlossenes nicht lehramtsbezogenes Hochschulstudium verfügen, das einen Einsatz in mindestens zwei Unterrichtsfächern gestattet,

  3. 3.

    eine mindestens einjährige Tätigkeit als Lehrkraft nachweisen, die dem angestrebten Lehramt im Wesentlichen entspricht,

  4. 4.

    die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen nachweisen, die im Wesentlichen den im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes für das angestrebte Lehramt vermittelten Inhalten und zu erwerbenden Kompetenzen entsprechen, sowie

  5. 5.

    bisher noch nicht zu einer den Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt abschließenden Staatsprüfung zugelassen wurden.

Satz 1 gilt nicht für Personen, die ausschließlich einen Bachelorabschluss erworben haben.

(4) Lehrkräfte gemäß § 11 Absatz 2 können zu einer besonderen Staatsprüfung zum Erwerb einer Befähigung für ein weiteres Lehramt oder zum Erwerb einer Befähigung für ein Amt nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.

    die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen nachweisen, die im Wesentlichen den im Rahmen der nach diesem Gesetz geforderten Studien für das angestrebte Lehramt oder Amt vermittelten Inhalten und zu erwerbenden Kompetenzen entsprechen, und

  2. 2.

    eine mindestens zweijährige erfolgreiche Tätigkeit in der dem angestrebten Lehramt oder Amt entsprechenden Schulform oder Schulstufe nachweisen.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung das Nähere zur Durchführung der Staatsprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Zulassungsvoraussetzungen, das Verfahren und die Bestandteile sowie die Prüfungsanforderungen für die Staatsprüfung,

  2. 2.

    die vorzeitige Zulassung zur Staatsprüfung und die besondere Staatsprüfung,

  3. 3.

    den Nachweis der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes, die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Ermittlung der Noten und die Feststellung des Ergebnisses der Staatsprüfung,

  4. 4.

    die Folgen der Leistungsverweigerung und des Versäumens von Prüfungsterminen, des Rücktritts sowie des prüfungswidrigen Verhaltens und des Nichtbestehens der Staatsprüfung,

  5. 5.

    die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse sowie die Berufung der Prüferinnen und Prüfer und

  6. 6.

    die Zeugnisse und Bescheinigungen.