Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Anerkennungen

Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Gliederungs-Nr.: 5532-9
Normtyp: Gesetz

§ 14 BbgLeBiG – Anerkennung von Befähigungsprüfungen für Religionsunterricht

(1) Eine von den Kirchen und Religionsgemeinschaften abgenommene Prüfung zur Erlangung der Befähigung, Unterricht in evangelischer, katholischer oder jüdischer Religionslehre zu erteilen, kann für den nachträglichen Erwerb einer Lehr- oder Lehramtsbefähigung oder als Zugangsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst als Teil oder einer Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt werden, wenn ein Studienumfang nachgewiesen wird, der einem der staatlichen Fächer entspricht. Die Anerkennung darf nicht versagt werden, wenn die Prüfung nach einer bestätigten Ausbildungs- und Prüfungsordnung durchgeführt worden ist.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt entsprechend für gleichwertige Ausbildungen anderer Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften.