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§ 88 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Unmittelbare Wahl der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 88 BbgKWahlG – Wahlgebiet, Wahlkreis und Wahlbezirk

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet des Ortsteiles.

(2) Der Ortsteil bildet einen Wahlkreis.

(3) Für die Stimmabgabe bildet jeder Ortsteil mindestens einen Wahlbezirk.