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§ 75 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Unmittelbare Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 75 BbgKWahlG – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Namen der zugelassenen Bewerbenden. Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge gilt § 39 Absatz 3 bis 5 sinngemäß.

(2) Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, enthalten die Stimmzettel den Namen der oder des Bewerbenden und lauten auf "Ja" und "Nein". Dies gilt entsprechend, wenn nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender an der Stichwahl teilnimmt.