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§ 37 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 37 BbgKWahlG – Zulassung der Wahlvorschläge; Rechtsbehelf

(1) Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 58. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge.

(2) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingereicht ist oder den Anforderungen nicht entspricht, die dieses Gesetz und die Kommunalwahlverordnung aufstellen. In Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen kann eine andere Entscheidung getroffen werden. Sie ist der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich anzuzeigen. Die Prüfung partei- oder organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen.

(3) Entspricht der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nur hinsichtlich einzelner Bewerbenden nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen.

(4) Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerbende als nach § 28 Absatz 1 zulässig ist, so sind die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerbenden zu streichen.

(5) Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so können die Vertrauensperson, die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sowie die Aufsichtsbehörde binnen zwei Tagen nach Verkündung der Entscheidung in der Sitzung des Wahlausschusses Beschwerde erheben. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und die Aufsichtsbehörde sind berechtigt, auch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlages Beschwerde zu erheben.

(6) Zulässige Beschwerden legt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter dem Kreiswahlausschuss, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter dem Landeswahlausschuss vor; der Kreiswahlausschuss entscheidet bei Wahlvorschlägen für Gemeindewahlen in kreisangehörigen Gemeinden, der Landeswahlausschuss in allen übrigen Fällen. In der Verhandlung über die Beschwerde sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Über die Beschwerde ist spätestens am 52. Tag vor der Wahl zu entscheiden.

(7) Die Wahlausschüsse können ihre Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt. Die Gründe für die Abänderung sind der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(8) Stellt der Wahlausschuss fest, dass die Anzahl der Bewerbenden in keinem Fall ausreicht, um mindestens die Hälfte der nach § 6 Absatz 2 und 3 oder § 20 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 vorgesehenen Sitze zu besetzen, so sagt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Wahl ab und macht dies unverzüglich öffentlich bekannt.