§ 87 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 3 – Gemeindewirtschaft → Abschnitt 2 – Sondervermögen, Treuhandvermögen
§ 87 BbgKVerf – Treuhandvermögen
(1) Für Vermögen, das die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen.
(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden.