§ 72 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 3 – Gemeindewirtschaft → Abschnitt 1 – Haushaltswirtschaft
§ 72 BbgKVerf – Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen; dies gilt auch für die Teilhaushalte. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr.
(2) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.