Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Kapitel 3 – Gemeindewirtschaft → Abschnitt 1 – Haushaltswirtschaft
§ 66 BbgKVerf – Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
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anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
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entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
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notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt mit Teilergebnishaushalten und einen Finanzhaushalt mit Teilfinanzhaushalten zu gliedern. Das Haushaltssicherungskonzept gemäß § 63 Abs. 5 ist Bestandteil des Haushaltsplans.
(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.